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Gemeinde Aldenhoven

Bestattungen (Einebnung eines Grabes)

Die Einebnung eines Grabes umfasst die vollständige Entfernung der Grabmalanlage zur Herstellung des ursprünglichen Zustands.

Beschreibung

Allgemeine Informationen: 
Mit Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit müssen die Nutzungsberechtigten eines Wahlgrabes entscheiden, ob eine Verlängerung des Grabes gewünscht ist oder ob die Grabstätte eingeebnet werden soll. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nur bei Wahlgräbern möglich - die Nutzungszeit von Reihengräbern kann nicht verlängert werden. Die nutzungsberechtigten Personen von Reihen- und Wahlgrabstätten werden über den Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte rechtzeitig schriftlich informiert.

Im Falle einer Einebnung kann die nutzungsberechtigte Person entscheiden, ob sie die Einebnung eigenverantwortlich durchführen möchte. Eine Einebnung ist darüber hinaus insbesondere durch einen Gewerbebetrieb (z.B. Steinmetzbetrieb) möglich.

Gründe zur Einebnung einer Grabstätte: 
Das Einebnen einer Grabstätte kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, beispielsweise weil:

  • das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte mit Ablauf der Ruhezeit ausläuft,
  • das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ausläuft und auf Wunsch der Nutzungsberechtigten nicht mehr verlängert werden soll oder
  • die Nutzungsberechtigten die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wünschen.

Das Abräumen und die Einebnung von Grabstätten vor Ablauf einer Zeit, die 2/3 der Ruhefrist unterschreitet ist nicht gestattet. Die Ruhezeit beträgt bei Sargbestattungen 30 Jahre und bei Urnenbestattungen 25 Jahre.

Selbsteinebnung: 
Bei einer Selbsteinebnung nimmt die nutzungsberechtigte Person oder ein von dieser Person beauftragtes Unternehmen die Einebnung der Grabstätte eigenständig vor. Über den Zeitpunkt der Einebnung ist die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Aldenhoven im Voraus zu informieren. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Selbsteinebnung stets die vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich ist.

Zum Abräumen der Grabstätte gehören

  • das Entfernen von Aufwuchs inklusive Wurzeln, Grabstein und Einfassungen einschließlich der Fundamente,
  • das Auffüllen der Grabstätte mit gesiebtem Mutterboden auf Bodenniveau sowie
  • das Einsäen der Grabstätte mit Rasensaat.

Im Anschluss an die Einebnung ist das abgeräumte Material (z.B. Bauschutt) außerhalb des Friedhofsbereichs ordnungsgemäß zu entsorgen.

Fremdeinebnung:
Bei einer Fremdeinebnung nehmen beauftragte Personen oder Betriebe die Einebnung vor. Es besteht die Möglichkeit, Gegenstände und Pflanzen vor der Einebnung selbst zu entfernen. Bei einer Fremdeinebnung sind die entstehenden Kosten vollumfänglich von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.
 

Einebnung eines Grabes vor Ablauf der Ruhezeit:
Bitte beachten Sie, dass die Einebnung von Grabstätten vor Ablauf einer Zeit, die zwei Drittel der Ruhezeit unterschreitet, nicht gestattet ist. Bei künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen und baulichen Anlagen, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, kann die Einebnung versagt werden.

Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer beinhaltet bei Wahlgrabstätten immer den gleichzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist.

Bei Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Gebühr in Höhe von 40,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten. Die Gebühr ist in einer Summe fällig.

Sie wünschen keine Einebnung, sondern eine Verlängerung der Grabnutzung?
Wenn Sie nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte keine Einebnung der Grabstätte wünschen, können Sie die Nutzungsrechte an dieser auf Antrag wiedererwerben und damit die Grabnutzungsdauer verlängern. Bitte beachten Sie, dass eine Verlängerung der Grabnutzungsdauer nur bei Wahlgrabstätten und nicht bei Reihengrabstätten möglich ist.

Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für einen Zeitraum von 5, 10, 15 20, 25 oder 30 Jahren verlängert werden.

Weitere Informationen sowie den Online-Antrag zur Verlängerung der Grabnutzungsdauer finden Sie hier: 
 Bestattungen (Verlängerung von Grabnutzungsrechten bei Wahlgrabstätten) 

Online-Services

Antrag auf Einebnung eines Grabes

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay