Allgemeine Informationen
Minderjährige Kinder und Jugendliche müssen bei der Antragstellung von Ausweisdokumenten persönlich bei uns vorsprechen. Dies gilt für alle Kinder ab Geburt.
Den Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokuments für Minderjährige muss grundsätzlich von beiden Eltern unterschrieben werden. Wenn beide Eltern vorsprechen, sind wir beim Ausfüllen des Antrags gerne behilflich.
Eltern mit gemeinsamem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben
- Beide Elternteile müssen den Antrag stellen. Dies betrifft sowohl miteinander verheiratete, als auch nicht miteinander verheiratete Eltern. Wir unterstellen die gemeinsame elterliche Sorge, wenn Sie als Eltern zusammen mit Ihrem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind.
- Mindestens ein Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich zu uns kommen.
- Wenn nur ein Elternteil das Kind bei der Antragstellung begleitet, benötigen wir die schriftliche Vollmacht des anderen Elternteils.
- Beide Elternteile müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Es genügt, wenn der vorsprechende Elternteil sein Ausweisdokument im Original vorlegt und von dem Elternteil, der nicht mitkommt, eine Vollmacht und eine Ausweiskopie mitbringt.
Eltern, die dauern getrennt leben oder geschieden sind (mit gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes)
- Der Elternteil, der die "Alltagssorge" für das Kind ausübt, kann den Antrag alleine stellen. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie der Elternteil sind, bei dem sich Ihr Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält. Wir unterstellen den gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.
- Als antragsberechtigter Elternteil müssen Sie zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
- Sie müssen als antragsberechtigter Elternteil ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind (ohne gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes)
Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes kann nicht unterstellt werden, wenn
- Ihr Kind mit weiterer Wohnung (Nebenwohnung) beim anderen Elternteil amtlich gemeldet ist,
- der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als sechs Monate zurückliegt oder
- das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt wurden.
In diesen Fällen ist es erforderlich, dass Sie bei der Antragstellung eine schriftliche Vollmacht und ein gültiges Ausweisdokument oder eine Ausweiskopie des zweiten Elternteils vorlegen. Aus der Vollmacht muss hervorgehen, dass der zweite Elternteil mit dem jetzigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist und der Beantragung des Ausweisdokumentes zustimmt. Wird das Einverständnis nicht erteilt, müssen Sie alternativ einen aktuellen Beschluss des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.
Elternteile mit alleinigem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Allein erziehungsberechtigter Elternteil, der verheiratet, dauernd getrennt lebend oder geschieden ist
- Als allein erziehungsberechtigter Elternteil sind Sie antragsberechtigt und müssen zusammen mit Ihrem Kind zu uns kommen.
- Sie müssen als antragstellender Elternteil ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
- Außerdem benötigen wir den Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Eltern, die unverheiratet zusammen leben
- Als unverheiratete Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Sie keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
- Als antragsberechtigte Mutter müssen Sie zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
- Sie müssen als antragsberechtigte Mutter ein gültiges Ausweisdokumentes vorlegen.
- Als unverheiratete Mutter benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (vgl. Antrag auf Ausstellung eines Passes/Ausweises für Minderjährige).
Alleinstehende, unverheiratete Mutter
- Als unverheiratete und alleinstehende Mutter sind Sie allein antragsberechtigt. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Vater des Kindes haben.
- Sie müssen zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
- Außerdem müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
Alleinstehender, unverheirateter Vater mit alleinigem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Als unverheirateter und alleinstehender Vater sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Ihnen das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Familiengericht zugesprochen wurde. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit der Mutter des Kindes haben.
- Sie müssen zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
- Außerdem müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
- Des Weiteren benötigen wir den Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Alleinstehender, unverheirateter Vater ohne Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Als unverheirateter und alleinstehender Vater sind Sie antragsberechtigt, wenn die Mutter Ihres Kindes dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes zustimmt und Sie zusätzlich bevollmächtigt, das Ausweisdokument in Empfang zu nehmen. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit der Mutter des Kindes haben.
- Sie müssen zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
- Wir benötigen auf dem Antrag die schriftliche Zustimmung der Mutter und deren Vollmacht, dass Sie das Ausweisdokument in Empfang nehmen dürfen.
- Außerdem müssen Sie von beiden Elternteilen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Es genügt, wenn der vorsprechende Vater sein Ausweisdokument im Original vorlegt und von der Mutter eine Ausweiskopie mitbringt.
Bei bestehender Vormundschaft
- Für minderjährige Personen, die in Familienpflege leben, kann allein die Pflegeperson die Ausstellung eines Ausweises / Passes / Kinderreisepasses beantragen, wenn ihr das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat. Zum Nachweis ist die Entscheidung des Familiengerichts vorzulegen.
- Ist für die minderjährige Person ein Vormund oder Pfleger für Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung bestellt, kann nur dieser den Antrag stellen. Bei seiner Vorsprache ist die Bestallungsurkunde (Betreuerausweis) vorzulegen.
Formulare
- Antrag auf Ausstellung eines maschinenlesbaren Kinderreisepasses (Öffnet in einem neuen Tab)
- Vollmacht zur Antragstellung/Aushändigung eines Kinderausweises, dessen Verlängerung oder eines Personalausweises (bis zum 16. Lebensjahr) beziehungsweise Reisepasses (bis zum 18. Lebensjahr) (Öffnet in einem neuen Tab)
Weiterführende Informationen
Kontakt
Kontakt
Ort
Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro
Gemeinde Aldenhoven
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
Postanschrift
Gemeinde Aldenhoven
Postfach 1363
52447 Aldenhoven
Vor dem Rathaus befindet sich eine Ladesäule für Elektroautos.
Bushaltestelle "Aldenhoven Kapelle"
(Fußweg ca. 90 m)
Linien 6 und 274
Bushaltestelle "Aldenhoven Kirche"
(Fußweg ca. 250 m)
Linien 6, 71, 90, 220, 274, 275, 278, 281
Zeiten
Allgemeine Öffnungszeiten:
(nur nach Terminvereinbarung)
Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
samstags: geschlossen
sonntags und an allen Feiertagen: geschlossen