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Gemeinde Aldenhoven

Hundehaltung (Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang)

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ein Leinen- und Maulkorbzwang. Als Hundehalter/in können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für Ihren Hund beantragen.

Beschreibung

Allgemeine Informationen:
Generell gilt für alle Hunde der Kategorien „Gefährlicher Hund“ (§ 3 LHundG NRW) und „Hunde bestimmter Rassen“ (§ 10 LHundG NRW) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der/die Hundehalter/in unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.


Verhaltensprüfung des Hundes: 

Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie als Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

Bei "gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben. Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt, einem/r anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten, sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Ausnahmegenehmigung nach Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen:
Nach Prüfung des Antrages auf Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die örtliche Ordnungsbehörde erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über die Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang. Die amtliche Ausnahmegenehmigung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei sich wiederholenden Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden. Bitte beachten Sie, dass es Bereiche gibt, in denen die Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang nicht gilt.

Für welche Hunde kann eine Befreiung von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht beantragt werden?
Eine Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten. Maßgeblich sind dann die Leinenpflichten für große Hunde

Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung als individuell gefährlich eingestuft sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.

Wo gilt die Befreiung von der Leinenpflicht nicht?
An bestimmten Plätzen und Bereichen gilt die Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Leinenpflicht allerdings nicht – hier müssen Hunde immer angeleint werden. Es besteht die Pflicht zum Ausführen des Hundes an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten und
  • außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Ist eine persönliche Vorsprache erforderlich?
In der Regel ist eine persönliche Vorsprache bei der Antragstellung zur Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht nicht erforderlich. Der Antrag kann formlos mittels des unten aufgeführten Formulars direkt online gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass der erforderliche Nachweis zum Verhaltenstest als Anlage beigefügt sein muss. 

Zum Verhaltenstest müssen Sie selbstverständlich gemeinsam mit Ihrem Hund erscheinen und sich durch Ihren Personalausweis oder Pass ausweisen.

Online-Services

Antrag auf Befreiung von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay