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Gemeinde Aldenhoven

Bestattungen (Umbettung)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. In besonderen Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden und eine verstorbene Person an einen neuen Bestattungsort umgebettet werden.

Beschreibung

Allgemeine Informationen: 
Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung sowie den Schutz der Totenruhe. Die Ruhe der Toten darf demnach grundsätzlich nicht gestört werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die mit der Störung der Totenruhe in Verbindung stehende Umbettung von Verstorbenen gestattet werden.

Unter Umbettung ist die Ausgrabung von Leichen, Urnen oder Überresten verstorbener Personen zur Verlegung in eine andere Grabstätte zu verstehen. Dazu wird die Grabstätte geöffnet und der Sarg bzw. die Urne oder Überreste folglich in einer anderen Grabstätte wiederbeigesetzt.

Die Umbettung von Leichen und Aschen darf nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Zustimmung zur Umbettung erteilt die Friedhofsverwaltung nur, wenn ein Grund vorliegt, der wichtiger als der Grundsatz der Totenruhe ist. Im ersten Jahr der Ruhezeit kann eine Umbettung innerhalb der Gemeinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Gemeinde Aldenhoven nicht zulässig sind.

Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Umbettungen von Amts wegen – erfolgen nur auf Antrag.

Wer ist antragsberechtigt?
Bei Umbettungen aus Reihengrabstätten ist der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten ist der/die Nutzungsberechtigte oder der/die Totenfürsorgeberechtigte antragsberechtigt.

Durch wen wird die Umbettung durchgeführt?
Alle Umbettungen werden grundsätzlich durch das Friedhofspersonal durchgeführt, wobei die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt.'

Wer trägt die Kosten der Umbettung?
Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller/in zu tragen. Sollten durch die Umbettung Schäden an benachbarten Grabstätten oder Grabanlagen entstehen, so hat der/die Antragsteller/in auch die Kosten für den Ersatz der Schäden zu tragen, soweit die Schäden notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung diesbezüglich nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

Entfällt die Gebührenpflicht mit erfolgter Umbettung?
Bitte beachten Sie, dass die Gebührenpflicht für die Restnutzungs- bzw. Restverfügungszeit nicht entfällt. 

Wird die Ruhezeit durch die Umbettung unterbrochen?
Durch eine Umbettung werden die Ruhezeit sowie die Nutzungsdauer weder unterbrochen noch gehemmt.

Wann wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt?
Wenn ein Leichnam umgebettet werden soll, benötigen Sie außerdem eine ordnungsbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Friedhofsverwaltung prüft in diesen Fällen gemeinsam mit dem Gesundheitsamt des Kreises Düren, ob von dem Leichnam gesundheitliche Gefahren ausgehen könnten. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nur bei Sarg- bzw. Erdbestattungen benötigt.

Online-Services

Antrag auf Umbettung innerhalb und außerhalb der Gemeinde

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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