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Gemeinde Aldenhoven

Wohnungsgeberbestätigung

Laut Bundesmeldegesetz müssen Sie bei einer An- und Ummeldung eine Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters vorlegen.

Beschreibung

In der Bescheinigung muss Ihre Wohnungsgeberin oder Ihr Wohnungsgeber (oder eine von ihm/ihr beauftragte Person) Ihnen den tatsächlich vollzogenen Einzug bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir nicht anerkennen. Aus der Bescheinigung muss auch die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung hervorgehen.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, gibt eine solche Erklärung für sich selbst ab. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- / Ummeldung (des Mieters bzw. der Mieterin) mitzuwirken. Er hat der meldepflichtigen Person in der Wohnungsgeberbestätigung den Einzug schriftlich innerhalb der genannten Frist zu bestätigen. Die meldepflichtige Person muss die Bestätigung zur An- / Ummeldung mitbringen und im Bürgerbüro vorlegen.

Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug ist eine Wohnungsgeberbestätigung nicht erforderlich.

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