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Gemeinde Aldenhoven

Personalausweis (Befreiung von Ausweispflicht)

Wenn Sie stark pflegebedürftig sind oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, befreit werden.

Beschreibung

Grundsätzlich besteht für Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes die Verpflichtung, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie das 16. Lebensjahr erreicht haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Unter bestimmten Umständen ist ausnahmeweise eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich. 

Personen können auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden, wenn sie 

  1. dauerhaft unter Betreuung stehen (nicht nur durch einstweilige Anordnung), 
  2. handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem/einer Betreuer/in oder von einer Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden, 
  3. voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder 
  4. sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. 

Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen die Befreiung von der Ausweispflicht schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc. Die vom Bürgerbüro ausgestellte Bescheinigung gilt nicht als Ausweisersatz, sodass eine Auslandsreise (auch nicht in Begleitung) nicht durchgeführt werden kann.  

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