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Gemeinde Aldenhoven

Denkmalpflege (Steuervergünstigungen)

Eigentümer/innen von Baudenkmälern oder von Objekten in Denkmalbereichen können Aufwendungen für die Renovierung oder Instandsetzung ihrer Bauten steuerlich geltend machen.

Beschreibung

Ist ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, haben die Eigentümer/innen die Pflicht, das Gebäude nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten. Steuererleichterungen schaffen einen Anreiz, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmälern einzusetzen. Sie sind Ausgleich für die Last der Erhaltung, die das Denkmalschutzgesetz den im Eigentum von Kulturgütern befindlichen Personen im Interesse der Allgemeinheit auferlegt.

Für den Erhalt von Baudenkmälern und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen – insbesondere in Verbindung mit der Einkommensteuererklärung – in Anspruch nehmen. Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer/in oder als Bevollmächtigte/r des/der Eigentümers/in bei der zuständigen Behörde beantragen können. Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung beim zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

Eine entsprechende Steuerbescheinigung über die erhöht abschreibbaren Kosten stellt die Untere Denkmalbehörde auf Antrag aus. Die Steuerbescheinigung kann erst nach Fertigstellung der Maßnahme erteilt werden.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zu denkmalrechtlichen Steuervergünstigungen an den aufgeführten Ansprechpartner. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist außerdem unter der E-Mail-Adresse  denkmalaldenhovende erreichbar.

Online-Services

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 36 Denkmalschutzgesetz

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