Die Bauleitpläne werden in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets erforderlich ist.
Schritt 1: Aufstellungsbeschluss
In der Regel wird das förmliche Bauleitplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Dem Aufstellungsbeschluss, welcher öffentlich bekannt gegeben wird, kann entnommen werden, welches Gebiet von der beabsichtigten Planung der Gemeinde betroffen ist.
Der Aufstellungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er entfaltet deshalb keine Wirksamkeitsvoraussetzung gegenüber einem Bauleitplan. Er ist jedoch unabdingbar, um beispielsweise eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch zu erlassen oder um Baugesuche nach § 15 Baugesetzbuch zurückzustellen.
Schritt 2: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange
Das Baugesetzbuch sieht für die Bauleitplanung grundsätzlich eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vor, welche sich in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine öffentliche Auslegung unterteilt.
Eine möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (mit häufig groben Planüberlegungen) in Verbindung mit einer daran anschließenden Beteiligung zu einem Entwurf eines konkreten Rechtsplans erhöht in vielen Fällen die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung.
Das Baugesetzbuch findet hierzu nähere Regelung: Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit grundsätzlich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Außerdem sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
Durch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange erhält die planende Gemeinde die Möglichkeit sich frühzeitig mit möglichen Einwendungen und Bedenken auseinanderzusetzen sowie angeführte Aspekte - wenn nötig - in die weitere Planung einzubringen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange kann gleichzeitig erfolgen.
Schritt 3: Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird der Entwurf des Bauleitplans erarbeitet. Die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Anregungen sollten, soweit sie für die Planung relevant sind, eingearbeitet werden.
Der Entwurf des Bauleitplans nebst Begründung und Umweltbericht wird im Regelfall für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe sind eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Ziel der öffentlichen Auslage ist es, den Bauleitplanentwurf zur Diskussion zu stellen.
Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange können prüfen, ob ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingebrachten Stellungnahmen berücksichtigt worden sind und ggf. eine neue Stellungnahme abgeben. Auch können sie Stellungnahmen zu neuen Aspekten anbringen, die noch nicht berücksichtigt worden sind.
Schritt 4: Überprüfung und Abwägung
Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung muss die Gemeinde alle fristgemäß vorgebrachten und abwägungsrelevanten Stellungnahmen prüfen und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Zu den Belangen zählen auch die des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes. Die Abwägung bedarf keiner eigenständigen Entscheidung.
Im Rahmen der Prüfung der Stellungnahmen können sich Aspekte ergeben, die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge haben könnten. In diesen Fällen erfolgt in der Regel eine erneute Auslegung des überarbeiteten Bauleitplanentwurfs.
Schritt 5: Feststellungsbeschluss/Satzungsbeschluss und Bekanntmachung
Im Falle des Flächennutzungsplans stellt der Rat der Gemeinde diesen durch Feststellungsbeschluss fest. Ein Bebauungsplan wird hingegen durch Beschluss als Satzung beschlossen. Beide Beschlüsse müssen zwingend durch den jeweiligen Rat der Gemeinde erfolgen.
Ein Flächennutzungsplan bedarf nach Beschlussfeststellung durch den Rat der Gemeinde außerdem der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen stellt die jeweilige Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich die betroffene Gemeinde befindet, die höhere Verwaltungsbehörde dar. Im Fall der Gemeinde Aldenhoven ist dies die Bezirksregierung Köln.
Schritt 6: Inkrafttreten
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes tritt dieser in Kraft. Flächennutzungsplanänderungen entfalten mit der Bekanntmachung der Genehmigung von der Bezirksregierung ihre Wirksamkeit.