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Gemeinde Aldenhoven

Namensänderungen

Der Name einer Person kann sich im Laufe des Lebens auf unterschiedliche Weise ändern, sei es durch Eheschließung oder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Beschreibung

Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens: 
Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen, solange Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht.

Die Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie wird aber erst wirksam, wenn sie bei dem Standesamt eingetragen wird, welches Ihr Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens erfolgt auf Grundlage von § 1355 BGB. 


Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens: 

Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben.

Eine Namensänderung in Form einer Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens erfolgt auf Grund von § 1355 BGB. 

Namenserteilung für minderjährige Kinder zum Ehenamen: 
Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie und Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Ist auch der andere Elternteil sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine sogenannte „Einbenennung“. Eine Einbenennung ist auch möglich, wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben und einen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Die Erklärung zur Einbenennung ist unwiderruflich und kann nur einmal abgegeben werden.

Die rechtliche Grundlage zur Namenserteilung für minderjährige Kinder zum Ehenahmen im Zuge einer Einbenennung findet sich in § 1618 BGB wieder. 

Öffentlich-rechtliche Namensänderung: 
Vor- und/oder Familiennamen könne in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: religiöse Motive, wenn der Name Auslöser ist für psychische Probleme (zum Beispiel durch Assoziationen) wenn Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt und umständlich auszusprechen oder kompliziert zu schreiben ist oder nach einer Geschlechtsumwandlung. Weiterhin muss Ihr Name deutschem Recht unterliegen. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.

Zuständig für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist der Kreis Düren. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten der zuständigen Sachbearbeiter/innen des Kreises Düren finden Sie hier:
 Kreis Düren (Öffnet in einem neuen Tab) 

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