Allgemeine Informationen
Wahlsystem
Das Wahlsystem bei der Landtagswahl ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl.
Danach werden die Abgeordneten des Landtages direkt in den 128 Wahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt. Weitere werden nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten der Parteien gewählt. Bei der Berechnung der Sitzverteilung wird von 181 Sitzen insgesamt ausgegangen.
Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei. Der Stimmzettel sieht daher hinsichtlich der Erststimme in jedem Wahlkreis anders aus.
Die in den Wahlkreisen direkt errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl der aus den Listen gewählten Abgeordneten angerechnet. Die Verteilung der Sitze wird mit dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers berechnet.
Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der Stimmenzahl zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht. Die Mandate der übrigen Parteien werden in der Relation des Wahlergebnisses aufgestockt, wobei die Gesamtzahl der Mandate ungerade bleiben muss. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich herbeigeführt.
Es gilt eine Sperrklausel für Wahlvorschläge von Parteien, die nicht mindestens 5% der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Wahlgebiet
Wahlgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen. Das Wahlgebiet wurde erstmals für die Wahl am 22. Mai 2005 in 128 Wahlkreise (früher 151) unterteilt, die sich wiederum aus Stimmbezirken zusammensetzen.
Die Stimmbezirke werden von den Gemeindebehörden gebildet. Sie sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Daneben gibt es Ausschlussgründe, wie z.B. den Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte, der seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen wohnt, ist wählbar.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge in den Wahlkreisen können von Parteien, einzelnen Wahlberechtigten und Gruppen von Wahlberechtigten eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien aufgestellt werden.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden die Kreiswahlausschüsse bzw. der Landeswahlausschuss.
Wahltag
Der Termin für die Neuwahl des nordrhein-westfälischen Landtags wird durch die Landesregierung festgesetzt und bekannt gemacht (§ 7 LWahlG). Die Wahl findet immer im letzten Vierteljahr der fünfjährigen Wahlperiode statt (Art. 34 LV NRW).
Die nächste Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen findet am 15. Mai 2022 statt.
Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem, zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft. Er entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das endgültige Ergebnis der Wahl fest.