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Gemeinde Aldenhoven

Eintragung von Unionsbürger/innen ins Wählerverzeichnis

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Um die Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Bunderepublik Deutschland wählen zu können, ist es zwingend erforderlich, in ein Wählerverzeichnis eingetragen zu sein oder einen Wahlschein zu besitzen. 

Welche Möglichkeit haben in Deutschland lebende Unionsbürger/innen, an der Europawahl teilzunehmen?

Unionsbürger/innen, die in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat wählen wollen

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. 

Werden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen diese bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird. Das Antragsformular finden Sie in der Rubrik "Links und Downloads". 


Unionsbürger/innen, die in der Bundesrepublik Deutschland wählen wollen

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments teilnehmen möchten, müssen in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. 

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und 
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 

Wie können in Deutschland lebende Unionsbürger/innen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden?

Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.


Eintragung auf Antrag

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Das Antragsformular können Sie unter der Rubrik "Links und Downloads" herunterladen. Gedruckte Antragsformulare sind beim Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven erhältlich. 

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