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Gemeinde Aldenhoven

Eintragung von Auslandsrückkehrern ins Wählerverzeichnis

Deutsche, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (Auslandsrückkehrer), können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Welche Möglichkeit haben Auslandsrückkehrer/innen, an der Europawahl teilzunehmen?

Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an, bezeichnet man diese als sogenannte Auslandsrückkehrer

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Auslandsrückkehrer, welche die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland wählen wollen, müssen sich rechtzeitig in der Bundesrepublik für eine Wohnung anmelden oder einen entsprechenden Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Europawahl stellen. Das Antragsformular zur Eintragung ins Wählerverzeichnis finden Sie unter "Links und Downloads". 

Wie können Auslandsrückkehrer/innen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden?

Rückkehr und Anmeldung in Deutschland vor dem 42. Tag vor der Wahl

Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das
Wählerverzeichnis eingetragen wird.


Rückkehr und Anmeldung in Deutschland nach dem 42. Tag und vor dem 21. Tag vor der Wahl

Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Abs. 6 EuWO) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5 EuWO) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.


Rückkehr und Anmeldung in Deutschland nach dem 21. Tag vor der Wahl

Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5 EuWO) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.

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