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Gemeinde Aldenhoven

Eintragung von Auslandsdeutschen ins Wählerverzeichnis

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind (Auslandsdeutsche), können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Um die Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Bunderepublik Deutschland wählen zu können, ist es zwingend erforderlich, in ein Wählerverzeichnis eingetragen zu sein oder einen Wahlschein zu besitzen. 

Welche Möglichkeiten haben im Ausland lebende Deutsche, an der Europawahl teilzunehmen?

Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Deutsche Staatsbürger können entweder

  1. auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedsstaaten der EU wohnen, oder
  2. in ihrem Wohnsitzmitgliedsstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. 

Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, zu, wenn sie

  1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder 
  2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
    Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.
    Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Wie können im Ausland lebende Deutsche in das Wählerverzeichnis eingetragen werden?

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. 

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von dem/r Antragsteller/in unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Das Antragsformular können Sie unter der Rubrik "Links und Downloads" herunterladen. Gedruckte Antragsformulare sind beim Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven erhältlich. 

Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 20204) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. 

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