Bekanntmachung vom 20.12.2022
Aufgrund
- §§ 48 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Abs.1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018, S. 421) neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) und des
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden.
(2) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
(3) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gilt ausschließlich die Rechtsverordnung gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben mit Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze, ab 10 Wohnungen mindestens jedoch ein Stellplatz, als Pkw-Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen ausgewiesen werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und sollten in der Nähe der barrierefreien Zugänge angeordnet werden. Sie müssen mindestens 350 cm breit und mindestens 500 cm lang sein.
(4) Stellplätze sind Flächen auf Privatgrundstücken, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Als Stellplätze gelten entsprechend hergerichtete Freiflächen, Carports und Garagen. Stellplätze sind so herzustellen, zu befestigen und dauerhaft zu unterhalten, dass sie witterungsunabhängig ganzjährig benutzbar sind.
§ 3 - Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine Einzelfallberechnung vom Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
(6) Bis zu 25 von Hundert der notwendigen Stellplätze können durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. 1Dabei sind gem. § 48 III 7 BauO NRW für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.
(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.
§ 4 - Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 300 m. Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 200 m betragen. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück hergestellt herzustellen sind.
(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
(3) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.
(4) Fahrradabstellplätze müssen
- von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
- einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
- einzeln leicht zugänglich sein und
- eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben.
(5) Die Größe der Stellplätze richtet sich nach der aktuellen DIN-Norm zum Zeitpunkt des Bauantrags. Die Beschaffenheit der Stellplätze ist dem Bebauungsplan (§ 89 II BauO NRW) oder der zeichnerischen Darstellung (§ 89 III BauO NRW) zu entnehmen.
(6) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung (im Sinne des § 60 BauO NRW) von Wohngebäuden mit mehr als fünf notwendigen Stellplätzen ist für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur für E-Fahrzeuge herzurichten.
Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung (im Sinne des § 60 BauO NRW) von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs notwendigen Stellplätzen ist für jeden dritten Stellplatz die Leitungsinfrastruktur für E-Fahrzeuge herzurichten, zusätzlich ist für jeweils sechs notwendige Stellplätze ein Ladepunkt vorzusehen.
Leitungsinfrastruktur ist die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen.
§ 5 - Ablösung
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde Aldenhoven einen Geldbetrag in Höhe von 4000 € für Stellplätze und 500 € für Abstellplätze zahlen.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zu verwenden für
- a) die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
- b) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
- c) andere Maßnahmen, die Bestandteil eines Mobilitätskonzepts der Gemeinde Aldenhoven sind.
(3) Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
(4) Über die Ablösung entscheidet die Gemeinde Aldenhoven.
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 Landesbauordnung NRW handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
§ 7 - Inkrafttreten
Anlage 1
zur Satzung über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder und deren Ablösebeträge (Stellplatzsatzung)
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. |
Nutzungsart |
Zahl der Stellplätze für PKW |
Zahl der Abstellplätze für Fahrräder |
1 |
Wohngebäude |
||
1.1 |
Einfamilienhäuser, Doppelhäuser |
2 Stpl. je Haus |
kein Nachweis erforderlich, bei Bedarf 2 Abstpl. je WE |
1.2 |
Mehrfamilienhäuser und |
bis 50 m² Wohnfläche 5):
davon jeweils 10% Besucheranteil |
3 Abstpl. je 100 m² BGF für Wohnungen |
1.3 |
Kinder- und Jugendwohnheime |
1 Stpl. je 20 Plätze |
1 Abstpl. je 2 Betten
davon 10% Besucheranteil |
1.4 |
Altenwohnheime, Altenheime, |
1 Stpl. je 7 Plätze, jedoch
davon 75% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 20 Betten, jedoch mindestens 3 Abstpl.
davon 10% Besucheranteil |
1.5 |
Altenwohnungen |
0,5 Stpl. je Wohnung
davon 20% Besucheranteil |
|
1.6 |
Sonstige Wohnheime |
1 Stpl. je 2 Plätze, jedoch
davon 10% Besucheranteil |
|
1.7 |
Wochenend- Ferienhäuser 1) |
1 Stpl. je Wohnung |
|
1.8 |
Tagespflegeeinrichtungen |
1 Stpl. je 10 Pflegeplätze |
|
2 |
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen |
||
2.1 |
Büro- und Verwaltungsräume |
1,5 Stpl. je 25 m²
Davon 20% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 35 m² Nutzungsfläche davon 10% Besucheranteil |
2.2 |
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder |
1,5 Stpl. je 20 m² |
1 Abstpl. je 25 m² Nutzungsfläche
davon 75% Besucheranteil |
3 |
Verkaufsstätten 2)3) |
||
3.1 |
Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche |
1 Stpl. je 35 m²
davon 85% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 35 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil |
3.2 |
Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² |
1 Stpl. je 15 m²
davon 85% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 45 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil |
3.3 |
Verkaufsstellen mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Autohäuser, Möbelhäuser, etc.)
|
1 Stpl. Je 60 m² Verkaufsfläche
Davon 75% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 120 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil |
4 |
Kirchen, Versammlungsstätten |
||
4.1 |
Kirchen und vergleichbare Versammlungsstätten von Religionsgemeinschaften (und Räume, die der Religionsausübung dienen) |
1 Stpl. je 6 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 25 Plätze
davon 90% Besucheranteil |
4.2 |
Versammlungsstätten |
1 Stpl. je 6 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 15 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil |
5. |
Sportstätten |
||
5.1 |
Sportplätze |
1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
5.2 |
Spiel- und Sporthallen |
1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 12 Besucherplätze |
5.3 |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 Stpl. je 220 m² |
1 Abstpl. je 110 m² Grundstücksfläche |
5.4 |
Reitanlagen |
1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze |
1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze |
5.5 |
Hallenbäder |
1 Stpl. je 6 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je 6 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 6 Besucherplätze |
5.6 |
Fitnesscenter |
1 Stpl. je 10 m² Sportfläche |
1 Abstpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil |
5.7 |
Tennisanlagen |
4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 20 Besucherplätze |
5.8 |
Minigolfplätze |
10 Stpl. je Minigolfanlage |
|
5.9 |
Kegel-, Bowlingbahnen |
4 Stpl. je Bahn |
|
5.10 |
Bootshäuser und Bootsliegeplätze |
1 Stpl. je 3 Boote |
1 Abstpl. je 3 Boote |
6 |
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe |
||
6.1 |
Gaststätten |
1 Stpl. je 6 m² Gastraumfläche
davon 75% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 8 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil |
6.2 |
Freigastflächen und Gastgärten von |
Bei der Stellplatzermittlung ist bis zu 75 v.H. der im Gebäude liegenden Gastraumfläche von einer Wechselnutzung auszugehen. Für die darüberhinausgehende Gastfläche: 1 Stpl. je 6 m² Gastfläche |
|
6.3 |
Biergärten |
1 Stpl. je 6 m²
davon 100% Besucheranteil |
|
6.4 |
Hotels, Pensionen und andere |
1 Stpl. je 3 Betten, bei Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1.-6.3. |
1 Abstpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 4 Abstpl., davon 25% Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 |
6.5 |
Jugendherbergen |
1 Stpl. je 10 Betten |
1 Abstpl. je 6 Betten
davon 25% Besucheranteil |
6.6 |
Tanzlokale, Diskotheken |
1 Stpl. je 5 m² Gastraum |
1 Abstpl. je 5 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil |
6.7 |
Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros, Sex-Shops oder sonstige Vergnügungsstätten, geschlechtliche Dienstleistern sowie vergleichbaren Einrichtungen (Sonstige Vergnügungsstätten) |
2 Stpl. je 20 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. |
1 Abstpl. je 15 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Abstpl. |
7 |
Krankenanstalten, Krankenhäuser und Kliniken |
||
7.1 |
Pflegeheime |
1 Stpl. je 7 Plätze, jedoch
davon 75% Besucheranteil |
|
7.2 |
Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser |
1 Stpl. je 2 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 50% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 12 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil |
7.3 |
Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen |
1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2
davon 60% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 15 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil |
8 |
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung |
||
8.1 |
Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. |
1 Stpl. je 15 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. |
1 Abstpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 50% Besucheranteil |
8.2 |
Grundschulen |
1 Stpl. je 30 Schüler |
1 Abstpl. Je 3 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.3 |
Sonstige allgemeinbildende Schulen, |
1 Stpl. je 20 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 6 Schüler über 18 Jahre |
1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.4 |
Sonderschulen für Behinderte |
1 Stpl. je 10 Schüler |
1 Abstpl. je 12 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.5 |
Förderschulen |
1 Stpl. Je 10 Schüler
|
1 Abstpl. je 12 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.6 |
Fachhochschulen, Universitäten |
1 Stpl. je 3 Studierende |
1 Abstpl. je 3 Studierende
davon 20% Besucheranteil |
8.7 |
Sonstige Fortbildungseinrichtungen |
1 Stpl. Je 3 Teilnehmerplätze |
1 Abstpl. je 3 Teilnehmerplätze
davon 20% Besucheranteil |
8.8 |
Jugendfreizeitheime und dgl. (Jugendzentren) |
1 Stpl. je 15 Besucher |
1 Abstpl. je 12 m² Nutzungsfläche
davon 90% Besucheranteil |
9 |
Gewerbliche Anlagen |
||
9.1 |
Handwerks- und Industriebetriebe |
1 Stpl. je 60 m² Hauptnutzfläche oder je 3 Beschäftigte
davon 20% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 6 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte
davon 10 % Besucheranteil |
9.2 |
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsfläche |
1 Stpl. je 90 m² Hauptnutzfläche oder je |
1 Abstpl. je 80 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte
davon 10 % Besucheranteil |
9.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
6 Stpl. je Wartungs- oder |
1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände, jedoch mindestens 3 Abstpl. |
9.4 |
Tankstellen mit Verkaufsfläche
Tankstellen |
3 Stpl., zusätzlich Stpl. nach 3.1
1 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl. Nach 3.1 |
1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1 |
9.5 |
Waschanlagen |
3 Stpl. je Waschanlage |
|
9.6 |
Herstellungs- und Lieferbetriebe für |
1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, zusätzlich mindestens 2 Stpl. für Lieferfahrzeuge |
|
10 |
Verschiedenes |
||
10.1 |
Kleingartenanlagen |
1 Stpl. je 3 Kleingärten |
1 Abstpl. je 6 Kleingärten
davon 80% Besucheranteil |
10.2. |
Friedhof |
1 Stpl. je 2.000 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. |
1 Abstpl. je 1.000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 4 Abstpl. je Eingang |
10.3 |
Sonnenstudios |
1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, |
1 Abstpl. je 4 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil |
10.4 |
Waschsalons |
1 Stpl. je 6 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl. |
1 Abstpl. je 6 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil |
10.5 |
Museen und Ausstellungsgebäude |
1 Stpl. Je 200 m² Ausstellungsfläche
davon 80% Besucheranteil
|
1 Abstpl. je 100 m² Ausstellungsfläche, jedoch mindestens 5 Abstpl.
davon 80% Besucheranteil |
Fußnoten zu Anlage 1:
1) Die Wohnungen müssen erkennbar und dauerhaft für die Benutzung des besonderen Personenkreises bestimmt sein (das muss in der besonderen Ausstattung und Ausführung bzw. spezifischen Einrichtung zum Ausdruck kommen). Ist ohne wesentliche bauliche Veränderungen auch eine allgemeine Wohnnutzung möglich, bestimmt sich die Stellplatzzahl nach den Nr. 1.1 und 1.2
2) Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz.
3) Ist die Lagerfläche größer als die Nutzfläche der Vorhaben, so ist die Stellplatzzahl für die Lagerfläche zusätzlich und gesondert nach 9.2 zu ermitteln.
4) Hauptnutzfläche: Berechnung nach DIN 277 Teil 2 - Flächen für Nebennutzungen (Toiletten, Garderoben, Abstellräume, Räume für zentrale Technik etc. werden nicht angerechnet).
5) Wohnfläche: Berechnung erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV)
6) Verkaufsfläche: Hierzu zählen auch die Kassenzone und der Verpackungsbereich. Verkaufsflächen, von nicht überdachten Freiflächen werden mit 25 v. H. und von überdachten Freiflächen mit 50 v. H. ihrer Fläche als Verkaufsfläche angerechnet.
7) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach Nutzfläche zu berechnen. Ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister