Bekanntmachung vom 26.04.2022
1.
2.
Die Gemeinde Aldenhoven gehört zum Wahlkreis 11 (Düren I) und ist in folgende 9 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk |
Bezeichnung des Wahlraums, Adresse |
Aldenhoven 1 |
ehem. KGS-Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
Aldenhoven 2 |
ehem. KGS-Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
Dürboslar |
Alte Schule Dürboslar, Germaniaplatz 9 |
Engelsdorf |
Alte Schule Engelsdorf, Am Weidberg 1 |
Freialdenhoven |
Feuerwehrgerätehaus Freialdenhoven, Pastoratsstraße 1 |
Neu Pattern |
Haus Pattern, Patterner Ring |
Niedermerz |
Feuerwehrgerätehaus Niedermerz, Johannesstraße 9 |
Schleiden |
Kindergarten "Haus für Kinder", Schützenstraße 19 |
Siersdorf |
Johannesschule, Mühlenstraße 17 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04. April 2022 bis zum 24. April 2022 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Landtagswahl am 15. Mai 2022 um 16:00 Uhr in folgenden Briefwahllokalen zusammen:
Briefwahlbezirk |
Bezeichnung des Briefwahlraums, Adresse |
Briefwahl 1 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
Briefwahl 2 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
Briefwahl 3 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
Briefwahl 4 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereit gehalten werden. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Eine Stimmabgabe durch eine/n Vertreter/in anstelle des/r Wählers/in ist unzulässig.
4.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser. Hat der Kreiswahlvorschlag ein Kennwort, so ist anstelle der Bezeichnung - Parteilos - das Kennwort angegeben. Bei dem Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe wird anstelle der Bezeichnung - Parteilos - der Name der Wählergruppe angegeben. Rechts von der Bezeichnung der Partei oder der Wählergruppe oder des Einzelbewerbers / der Einzelbewerberin befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Eine wählende Person, die des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung darf sich nur auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler bzw. von der Wählerin selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränken und ist unzulässig, sofern sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wählenden Person ersetzt oder verändert oder ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/r Bewerber/in sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5.
6.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7.
Nach § 107a des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt darüber hinaus auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches strafbar.
Aldenhoven, 26. April 2022
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
i.V.
gez. Michael Ossenkopp
Allgemeiner Vertreter