Bekanntmachung vom 07.04.2022
für die Landtagswahl am 15. Mai 2022
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Gemeinde Aldenhoven wird in der Zeit vom 25.04.2022 bis 29.04.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten barrierefrei im Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 29.04.2022 bis 13:00 Uhr, bei der Gemeinde Aldenhoven, Wahlamt, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.04.2022 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem/ihrem Wahlkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
7. Wahlscheine können von eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.05.2022, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
8. Dem Wahlschein werden folgende Unterlagen beigefügt:
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
- ein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener roter Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person vom Wahlamt auf Anforderung auch noch nachträglich bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ausgehändigt.
Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an eine andere Person als die wahlberechtigte Person persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen darf nur durch die von dem/der Wahlberechtigten benannte Person abgeholt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in den Wahlscheinantrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
9. Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief braucht bei Absendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frei gemacht zu werden. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle (Wahlamt) des Bürgermeisters abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Aldenhoven, 07. April 2022
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister