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Bekanntmachung vom 13.09.2021

Bekanntmachung vom 13.09.2021

Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 26. September 2021

1.

Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Aldenhoven gehört zum Wahlkreis Düren (090) und ist in folgende 11 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlraums, Adresse

Aldenhoven 1

Aula ehem. Hauptschule (Mensa GGS Aldenhoven), Schwanenstraße 6-8

Aldenhoven 2

Aula ehem. Hauptschule (Mensa GGS Aldenhoven), Schwanenstraße 6-8

Aldenhoven 3

Aula ehem. Hauptschule (Mensa GGS Aldenhoven), Schwanenstraße 6-8

Dürboslar

Alte Schule Dürboslar, Germaniaplatz 9

Engelsdorf

Alte Schule Engelsdorf, Am Weidberg 1

Freialdenhoven

Feuerwehrgerätehaus Freialdenhoven, Pastoratsstraße 1

Neu Pattern

Haus Pattern, Patterner Ring

Niedermerz

Feuerwehrgerätehaus Niedermerz, Johannesstraße 9

Schleiden

Kindergarten "Haus für Kinder", Schützenstraße 19

Siersdorf 1

Johannesschule, Mühlenstraße 17

Siersdorf 2

Johannesschule, Mühlenstraße 17

Wahlbezirk und Wahlraum, in dem die wahlberechtigten Personen wählen können, sind auch in den Wahlbenachrichtigungen, die in der Zeit vom 15.08.2021 - 05.09.2021 zugestellt worden sind, angegeben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in folgenden Briefwahllokalen zusammen:

Bezeichnung des Briefwahlbezirks

Bezeichnung des Briefwahlraums

Briefwahl 1

Gemeindeverwaltung
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

Briefwahl 2

Gemeindeverwaltung
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

Briefwahl 3

Gemeindeverwaltung
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

Briefwahl 4

Gemeindeverwaltung
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

3.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Wegen der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen für den Zutritt zum Wahllokal und für die Stimmabgabe im Wahllokal. Die in der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Hinweise und die Aushänge am Wahllokal sind zu beachten (u.a. OP-Maske oder FFP2-Maske tragen und eigenen Kugelschreiber mitbringen). Der Zugang zum Wahllokal wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes gesteuert.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jede/s Bewerberin/s einen Kreis für die Kennzeichnung,
  • für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab,

  • dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/r Bewerber/in sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise,

  • dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Aldenhoven, 13. September 2021

gez. 

Ralf Claßen
Bürgermeister

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