Bekanntmachung vom 02.12.2021
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
- sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868),
- und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch dasGesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 28. Oktober 2021 folgende 25. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
Für die Winterwartung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich 0,31 € je Meter, wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
Artikel 2
Diese 25. Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 24. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 02. Dezember 2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister