Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 24.11.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 24.11.2021.
Die aktualisierte CoronaSchVO setzt die Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin (MPK) vom vergangenen Donnerstag (18.11.2021) und das neue Infektionsschutzgesetz um.
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Darunter fallen bspw. Besuche von Weihnachtsmärkten, Sportveranstaltungen und Sportstudios, Museen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Unter diese Regelung fallen auch touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer bzw. medizinisch indizierter oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
Beim Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen und bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gilt die sog. 2Gplus-Regel, wonach auch immunisierte und genesene Personen einen Negativtest vorweisen müssen.
Bei nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten. Die 3G-Regel gilt für Friseurbesuche, standesamtliche Trauungen oder Beerdigungen.