Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 05.03.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 08.03.2021.
Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und der Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder auf weitere Öffnungsschritte in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen geeinigt. Für NRW mit einer „stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100“ bedeutet das, dass u.a. ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist.
Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können laut NRW-Landesregierung mit zwingender Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen.