Bekanntmachung vom 20.12.2021
Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt nach den Vorschriften des Schiedsamtsgesetzes (SchAG NRW) durch den Rat der Gemeinde Aldenhoven.
Die Schiedspersonen werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für das Amt kann sich jede interessierte Person zur Wahl stellen, sofern die in § 2 SchAG NRW festgeschriebenen Eignungen erfüllt sind.
- 2 SchAG NRW „Eignung für das Schiedsamt“
- Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
- Schiedsperson kann nicht sein, wer
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- unter Betreuung steht.
- Schiedsperson soll nicht sein, wer
- das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
- in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
- durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
- Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
- Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.
Interessierte Personen können sich bis zum 23. Januar 2022 schriftlich bei der Gemeinde Aldenhoven, Der Bürgermeister, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11 – 13, 52457 Aldenhoven bewerben.