Bekanntmachung vom 21.12.2020
Aufgrund
- der § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
- sowie der § 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868),
- und der § 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 folgende 24. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Für die Winterwartung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich 0,26 € je Meter, wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
Artikel 2
§ 10 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Diese 24. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 23. Änderung insoweit außer Kraft.
Artikel 3
In der Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) wird unter Ortschaft Siersdorf der Eintrag zur Galileo-Allee wie folgt geändert:
Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
in der Gemeinde Aldenhoven
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Dezember 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister