Bekanntmachung vom 03.12.2019
Aufgrund
- des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003, in der Fassung der 7. Änderung vom 06. November 2014,
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), und
- der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666)
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019folgende 30. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1:
§ 5 (2) erhält folgende neue Fassung: „Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 137,58 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 206,37 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 412,74 €
ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 1.891,74 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von 80 Liter 109,67 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 4,63 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
da) 120 Liter (Biotonne) 74,34 €
db) 240 Liter (Biotonne) 131,90 €
e) Zweimal jährlich können von jedem Haushalt jeweils bis zu 2 cbm an Sperrgut angemeldet “ Für jede weitere Abfuhr bzw. für die nicht am gemeindlichen Entsorgungssystem angeschlossenen Haushalte beträgt die Sperrmüllabfuhrgebühr (bis zu 2 cbm) 12,50 €
f) Die Gebühr für jeden Umtausch eines Müllgroßbehälters beträgt 25,00 €
Artikel 2:
§ 9 erhält folgende neue Fassung:
„Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 29. Änderung insoweit außer Kraft.“
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 03. Dezember 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister