Bekanntmachung vom 09.01.2019
Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Melderegisterauskunft, Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Widerspruch und Einwilligungsvorbehalte
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT:
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Eine Datenübermittlung in dem nachfolgenden Fall darf nur mit Ihrer EINWILLIGUNG erfolgen:
• die Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 1, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 09. Januar 2019
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)