Bekanntmachung vom 20.12.2019
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202),
- der §§ 61, 62, 63 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz–LWG-) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) sowie
- der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 19.12.2019 diese 8. Änderung der Satzung der Gemeinde Aldenhoven über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 KAG NW für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2
§ 10 (Inkrafttreten) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Diese 8. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 15.11.2018 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister