Bekanntmachung vom 21.02.2019
Aufgrund
- des § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 07. Februar 2019 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 10. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999 beschlossen:
Artikel 1
In § 3 (Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften und Gemeindebezirke) wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
(7) Jedem/Jeder Ortsbürgermeister/in steht für die Umsetzung von unbürokratischen Kleinstprojekten jährlich 300 € zur Verfügung (Verfügungsmittel), die er/sie eigenverantwortlich in Abstimmung mit der Kämmerei einsetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Februar 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister