Bekanntmachung vom 20.04.2018
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 beschlossen, zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven zum Bebauungsplan 65 A - WK V - die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Bezirksregierung Düsseldorf, Bezirksregierung Köln, RWE Power, Stadt Linnich, LVR, Bezirksregierung Arnsberg, Erftverband, Straßen NRW, Geologischer Dienst, Städteregion Aachen, EBV, IHK, Kreis Düren, Landwirtschaftskammer, Stadt Jülich, BUND Kreisgruppe Düren, NABU Kreisverband Düren, Wasserverband Eifel-Rur) und der Öffentlichkeit betreffen insbesondere die relevanten Schutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Landschaftsplan usw.), sowie die Schutzgüter Mensch (Auswirkungen von Schattenwurf und Schall insbesondere an den Immissionspunkten im Ostring in Aldenhoven und Zur Fuchskaul in Bourheim), Tiere (insgesamt 33 Vogelarten, von denen die sechs Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel, Wachtelkönig und Wanderfalke als windkraftsensibel gelten und verschiedene Fledermausarten) und Pflanzen, Boden (naturräumliche Haupteinheit „554 Jülicher Börde“, Aldenhovener Platte), Wasser (Im Süden der geplanten Windenergieanlagen befindet sich der Fluss Inde, das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen), Luft und Klima, Landschaft (Das Plangebiet befindet sich zu großen Teilen im Landschaftsraum Jülicher Börde (LR-II-001) mit Randbereichen im Landschaftsraum Rur-Inde-Tal (LR-II-012), Vorbelastung des Erholungswertes durch die vorhandenen technischen bzw. künstlichen Einrichtungen und der Infrastruktureinrichtungen), Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen.
Das Plangebiet befindet sich südlich des Hauptortes Aldenhoven. Im Süden grenzt die Fläche an die Indeauen, im Osten an das Stadtgebiet Jülichs und im Südwesten an das Stadtgebiet Eschweilers. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 67 ha und wird durch die L138n in einen nördlichen und einen südlichen Bereich unterteilt. Die Entfernung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen beträgt 800m, zu den Einzelhöfen 500 m. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Gemeinde Aldenhoven verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Überprüfung der Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um die Eignung des Standortes für die Windenergie zu überprüfen. Darauf aufbauend soll nun gemäß § 249 Abs. 1 BauGB eine zusätzliche Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen werden.
Zur Konkretisierung der Darstellungen der im Parallelverfahren geführten 44. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan Nr. 65 A „WK V“ aufgestellt.
Das Plangebiet ist in dem nachstehenden Planausschnitt durch eine rote Markierung dargestellt:
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 30.04.2018 bis 31.05.2018 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden. Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-141 oder 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bauleitpläne schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Bauleitpläne nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Änderung des Flächennutzungsplans oder die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven vom 08.03.2018 zur erneuten Offenlegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und zur erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Aldenhoven, 20. April 2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister