Bekanntmachung vom 10.04.2018
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachungsanordnung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S - Im Lohfeld - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes 18 S befindet sich im Osten der Ortslage Siersdorf der Gemeinde Aldenhoven. Er umfasst das Grundstück, Gemarkung Siersdorf, Flur 3, Flurstück 869 und hat eine Größe von 2.344 m2. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S ist die Erweiterung des vorhandenen Baufensters innerhalb des Flurstücks 869. Die Gemeinde beabsichtigt, dass vorhandene Baufenster zu vergrößern, um die gänzliche Ausnutzung des Baugrundstückes zu ermöglichen. Neben der optimalen Nutzung des Grundstückes wird durch die vorliegende Änderung eine gleichmäßige Straßenflucht erzeugt. Die Fläche ist unbebaut und stellt sich als gehölzfreie, strukturarme Rasenfläche dar. Im direkten Umfeld befinden sich weitere Wohnhäuser sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Der Bebauungsplan soll als Angebotsbebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Folgende Planunterlagen liegen öffentlich aus:
- Bebauungsplan 2. Änderung 18 S - Im Lohfeld -
- Textliche Festsetzungen
- Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 19.04.2018 bis 19.05.2018 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Der vorstehende Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Änderung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 10. April 2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister