Bekanntmachung vom 17.12.2018
Aufgrund
- des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003, in der Fassung der 7. Änderung vom 06. November 2014,
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und
- der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. November 2018 folgende 29. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
- aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 146,98 €
- ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 220,47 €
- ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 440,94 €
- ad) 100 Liter (Restmüllbehälter) 2.020,99 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von 80 Liter: 118,03 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack: 4,95 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
- da) 120 Liter (Biotonne) 75,14 €
- db) 240 Liter (Biotonne) 133,50 €
e) Zweimal jährlich können von jedem Haushalt jeweils bis zu 2 cbm an Sperrgut angemeldet werden. Für jede weitere Abfuhr bzw. für die nicht am gemeindlichen Entsorgungssystem angeschlossenen Haushalte beträgt die Sperrmüllabfuhrgebühr (bis zu 2 cbm): 12,50 €
Artikel 2
§ 9 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 28. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 17. Dezember 2018
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister