Bekanntmachung vom 13.09.2017
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachungsanordnung
Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 06.09.2017 die am 06.07.2017 durch den Rat der Gemeinde Aldenhoven beschlossene 45. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.
Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Gemeinde Aldenhoven am 06.07.2017 beschlossene 45. Änderung des Flächennutzungsplanes „Deponie Aldenhoven III“ - Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für die Abfallentsorgung.“ Der Flächennutzungsplan ist in der nebenstehenden Skizze dargestellt.
Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Dienststunden sind:
Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Flächennutzungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S.194) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 13.09.2017
i.V.
Horst Wassenhoven
Allgemeiner Vertreter