Bekanntmachung vom 15.12.2017
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878),
- der §§ 89, 90, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133.) sowie
- der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 14.12.2017 folgende Satzung über die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 KAG NW für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) vom 10. Dezember 2014 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 (Umzulegender Aufwand) erhält folgende neue Fassung:
(1) Im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 91 Absatz 3 LWG dem Wasserverband Eifel-Rur.
(2) Die Gemeinde Aldenhoven wird vom Wasserverband Eifel-Rur zu Beiträgen für die Gewässerunterhaltung, den Gewässerausbau und für den Ausgleich der Wasserführung herangezogen.
(3) Die Gemeinde legt die für die Gewässerunterhaltung an den Wasserverband Eifel-Rur abzuführenden Beiträge nach Abzug des Erschwereranteils und der Finanzierungshilfen als Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Gewässerunterhaltung auf die nach § 92 Absatz 1 LWG Pflichtigen um.
Artikel 2
§ 2 (Gebührenpflichtige) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 2 genannten Aufwand sind nach § 92 Absatz 1 LWG:
a) der Eigentümer bzw. wenn eine Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte
von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet).
Artikel 3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 15. Dezember 2017
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister