Bekanntmachung vom 20.04.2016
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschlüssen vom 17.12.2015 und vom 18.02.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit | |
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 32.877.210 EUR |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 32.790.060 EUR |
im Finanzplan mit | ||
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf | 30.767.590 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf | 30.240.734 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 2.348.793 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.547.540 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 588.900 EUR |
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 27.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 339 v.H. |
1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 850 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 476 v.H. |
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird spätestens im Haushaltsjahr 2021 erreicht.
§ 8
1. Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
2. Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandsermächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Die dementsprechenden Sach- und Dienstleistungen und sonstigen ordentlichen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender erwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass gfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 60 und 410 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 410 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen. Nicht verausgabte konsumtive Planansätze, die über die Bildungspauschale finanziert werden können, berechtigen zur Deckung investiver Auszahlungen – nach den gesetzlichen Vorgaben der Bildungspauschale.
(3) Entsprechend des § 15 GemHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verminderung des negativen Jahresergebnisses einzusetzen sind.
§ 11
Bekanntmachung der Haushaltssatzung:
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 (5) GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren sowie der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 (3) Stärkungspaktgesetz mit Schreiben vom 21.12.2015 und 23.02.2016 angezeigt worden.
Die Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2012-2021 im Haushaltsjahr 2016 wurde durch die BR Köln mit Schreiben vom 30.03.2016 erteilt.
Gegen die Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2016 der Gemeinde Aldenhoven nebst den dazugehörigen Anlagen erhob der Kreis Düren mit Schreiben vom 13. April 2016 keine Bedenken.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2016 gemäß § 96 (2) GO NRW während der Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Zimmer 27, aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des § 7 (6) der GO NRW, in der zur Zeit geltenden Fassung, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 20. April 2016
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister