Bekanntmachung vom 05.01.2016
Aufgrund
- des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 17. Dezember 2015 die Entgeltordnung für die Freizeitheime der Gemeinde Aldenhoven (Entgeltordnung Freizeitheime) vom 27. April 2015 und die Entgeltordnung für die Sporthallen und das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Aldenhoven (Sportstätten-Entgeltordnung) vom 11. Dezember 2012 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 5 (Höhe des Entgeltes) der Entgeltordnung Freizeitheime enthält folgende neue Fassung:
(1) Das Entgelt für die Nutzung der Freizeitheime beträgt 5,00 € / Stunde brutto.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Nutzer, die gewerblich tätig sind bzw. weder im Gemeindegebiet wohnen noch in gemeindlichen Vereinen angemeldet sind, ein Entgelt von 20,00 € / Stunde brutto zu entrichten.
Artikel 2
§ 5 (Höhe des Entgeltes) der Sportstätten-Entgeltordnung enthält folgende neue Fassung:
(1) Das Entgelt für die Nutzung der Sporthallen beträgt 5,00 € / Stunde brutto.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Nutzer, die gewerblich tätig sind bzw. weder im Gemeindegebiet wohnen noch in gemeindlichen Vereinen angemeldet sind, ein Entgelt von 20,00 € / Stunde brutto zu entrichten.
(3) Das Entgelt für die Nutzung des Lehrschwimmbeckens beträgt 29,50 € / Stunde brutto.
Artikel 3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 5. Januar 2016
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister