Bekanntmachung vom 26.10.2016
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 die 3. Änderung des Bebauungsplans 43 N - Am Aldenhovener Weg -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N - Am Aldenhovener Weg - wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt und wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Das Plangebiet liegt zentral im Geltungsbereich des Bebauungsplans 42 N und ist an drei Seiten von der Planstraße Am Aldenhovener Weg umgeben. Im Norden wird das Plangebiet durch einen Fußweg begrenzt. Die Erschließung erfolgt über die genannte Planstraße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N - Am Aldenhovener Weg - ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Ziel der Planung ist eine Nachverdichtung der bereits beplanten Fläche Am Aldenhovener Weg zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N - Am Aldenhovener Weg - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S.194) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Änderung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 26. Oktober 2016
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister