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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 20.03.2024

Aufstellung der 55. Flächennutzungsplanänderung - Von-Paland-Straße - der Gemeinde Aldenhoven - Offenlage -

hier:   Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat die Aufstellung der 55. Flächennutzungsplanänderung - Von-Paland-Straße -, gemäß des § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Ziele und Zwecke des Flächennutzungsplans
Die Gemeinde Aldenhoven plant zur Umsetzung des Vorhabens den Flächennutzungsplan zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben zu schaffen. Um das Verfahren zu beschleunigen, soll die Aufstellung der 55. Flächennutzungs-planänderung - Von-Paland-Straße - und des Bebauungsplanes 89 N - Von-Paland-Straße - im Parallelverfahren erfolgen. Es wird beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren mit Offenlage sowie der Erstellung eines Umweltberichtes durchzuführen. 

Ziel der Planung ist zunächst die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Baugebietes durch Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes. Weitere wesentliche Planungsziele bestehen in der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und der Ausbildung eines städtebaulich geordneten Landschaftsrandes sowie eines harmonischen Übergangs zu den bestehenden Siedlungs- und Freiraumstrukturen. Ein weiteres Planungsziel ist die Schaffung eines attraktiven Wohnflächenangebotes für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde.

Abgrenzung des Planbereichs
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 9.389 m² und liegt im östlichen Bereich der Ortslage Niedermerz. Auf den Flächen befindet sich derzeit eine Wohnbebauung mit zusätzlicher gewerblicher Fläche und eine leerstehende Halle. Der östliche Bereich neben der Halle ist derzeit unbebaut und gleicht einer brachliegenden Fläche. Im Umfeld der verfahrensgegenständlichen Flächen bestehen unterschiedliche Nutzungen. Im Norden und Westen grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Süden grenzen Wohnnutzungen an, die durch den Bebauungsplan Nr. 38 N in Kraft getreten sind. Das Wohngebiet besteht vorwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern. Im Osten schließt sich die überörtliche Landstraße L 11 an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes an.

Umweltbezogene Informationen
Im zur Begründung gehörenden Umweltbericht werden folgende Auswirkungen des Flächennutzungsplans auf die verschiedenen Schutzgüter genannt:

Landschaft / Ortsbild
Es sind keine Beeinträchtigungen zu erkennen.

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Insgesamt können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.

Fläche
Der Eingriff in das Schutzgut Fläche ist als gering zu bewerten.

Boden
Durch den Betrieb von Wohngebieten sind keine erheblichen Bearbeitungen des Bodens oder Schadstoffeinträge in diesen zu erwarten.  

Wasser / Grundwasser
Erhebliche Auswirkungen auf das Wasser sind insgesamt nicht zu erwarten.

Luft und Klima
Insgesamt werden die planbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima als nicht erheblich bewertet.

Mensch
Es sind keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte ersichtlich. 

Kultur- und sonstige Sachgüter
Explizite negative Auswirkungen durch das Planvorhaben sind nicht abzusehen.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild rot gekennzeichnet:

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf der 55. Flächennutzungsplanänderung 
- Von-Paland-Straße - öffentlich aus:  

  • Flächennutzungsplan
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Abwägung zu den Behörden und TöB

Die Unterlagen zur Aufstellung der 55. Flächennutzungsplanänderung - Von-Paland-Straße - liegen mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom 

01. April 2024 bis 01. Mai 2024

bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Besonderer Hinweis: Die Einsichtnahme ist nur nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-140 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter   http://offenlage.aldenhoven.de/ (Öffnet in einem neuen Tab) eingesehen werden.

Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise über den Link  http://offenlage.aldenhoven.de/ (Öffnet in einem neuen Tab) oder per E-Mail an  bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hinweise:
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans oder Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht (https://bauleitplanung.nrw/karte).

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 136), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aldenhoven, den 20.03.2024

gez.
Ralf  Claßen
Bürgermeister

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