Inhalt anspringen

Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 09.07.2024

Aufstellung der 2. Änderung der 23. Änderung des Bebauungsplans 15 A - Autohaus Chorus - der Gemeinde Aldenhoven - Offenlage -

hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 19.08.2021 die Aufstellung der 2. Änderung der 23. Änderung des Bebauungsplans 15 A - Autohaus Chorus - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 a BauGB in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung 

Der im Plangebiet bestehende Kfz-Betrieb/Autohaus soll, um den Anforderungen des Marktes gerecht zu werden, nach Süden hin erweitert werden. Der Standort bietet im Hinblick auf die Erreichbarkeit, an einer überörtlichen Verkehrsanbindung in Verbindung mit den nahegelegenen Autobahnzubringern, gute Voraussetzungen für einen dauerhaft wirtschaftlichen Betrieb. Ein weiterer wichtiger Vorzug für die Weiterentwicklung des Betriebes ist die bestehende, angrenzende Tankstelle, welche als Anziehungspunkt dient. Aufgrund der vorgenannten Aspekte wird die Weiterentwicklung des Standortes durch die Gemeinde Aldenhoven begrüßt und unterstützt. 

Die in der rechtskräftigen 1. Bebauungsplanänderung des Bebauungsplanes festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dienen der vorhandenen Tankstelle mit Waschhalle sowie der Errichtung des bestehenden Betriebes. 

Diese überbaubaren Grundstücksflächen sind vollständig genutzt und bedürfen einer Erweiterung. Die Planung sieht eine geringfügige Erweiterung der betrieblichen Anlagen des KFZ-Betriebes nach Süden hin vor.

Umweltbezogene Informationen 

Immissionsschutz Lärm/Luftschadstoffe

In der Begründung wird auf den Immissionsschutz Lärm/Luftschadstoffe eingegangen. 

Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt

Im Rahmen einer Artenschutzprüfung Stufe 1 wurden die planungsrelevanten Arten anhand des Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV und einer Ortsbesichtigung ermittelt. Weitere Informationen sind in der Artenschutzprüfung 1 aufgelistet.

Schutzgut Natur und Landschaft

In der Begründung wird auf das Schutzgut Natur und Landschaft eingegangen.

Abgrenzung des Plangebietes 

Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplanes 15A der Gemeinde Aldenhoven. Der Bereich der 2. Änderung der 23. Bebauungsplanänderung liegt nördlich der Gewerbeansiedlung „Am Alten Bahnhof“ am südwestlichen Rand des Kernbereiches der Gemeinde Aldenhoven. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 219, 220 und 221 sowie Teile der Flurstücke 224 und 225 in der Gemarkung Aldenhoven, Flur 21. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 7.118 m².  

Der Geltungsbereich ist im folgenden Bild dunkelrot gekennzeichnet:

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Folgende Unterlagen liegen zu der 2. Änderung der 23. Änderung des Bebauungsplans 
15 A - Autohaus Chorus - öffentlich aus:

- Planzeichnung
- Textliche Festsetzungen
- Begründung Bebauungsplan
- Artenschutzprüfung I
- Änderungsanzeige zur Einleitung von Niederschlagswasser mit den Anlagen 1 - 3

Die Unterlagen zur Aufstellung der 2. Änderung der 23. Änderung des Bebauungsplans 
15 A - Autohaus Chorus - liegen mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom

22. Juli 2024 bis 02. August 2024

bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:


Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden. 

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hinweise

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach 
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht (https://bauleitplanung.nrw/karte (Öffnet in einem neuen Tab)).

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Änderung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, 09. Juli 2024
i. V.
gez.
(Christoph Stolzenberger)
Allgemeiner Vertreter
des Bürgermeisters

Bauordnung/Bauleitplanung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay
  • Gemeinde Aldenhoven