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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 18.06.2024

Bebauungsplan 90 A - Freiflächenanlage PV -

Übereinstimmungsbestätigung

Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.

Bekanntmachung 

Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 den Bebauungsplan 90 A - Freiflächenanlage PV -, bestehend aus Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht, Artenschutzgutachten, Blendgutachten und den Abwägungen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, welche in der Bebauungsplanaufstellung berücksichtigt wurden, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Ziel der Planung ist zunächst die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage durch Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplans.

Die Abgrenzung des Bebauungsplans 90 A „Freiflächenanlage PV“ der Gemeinde Aldenhoven ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan zu ersehen.

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Norden des Hauptortes der Gemeinde Aldenhoven und umfasst Flächen in der Gemarkung Aldenhoven, Flur 23, Flurstücke 40-47 und 70. Es handelt sich um eine ehemalige Abgrabungsfläche, die nach Auskiesung als Deponie genutzt und mit Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch verfüllt wurde. Nach Verfüllung wurde die Deponie gemäß Genehmigungsbescheid vom 06.12.1989 ordnungsgemäß rekultiviert. Heute werden die Flächen überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Fläche umfasst eine Größe von ca. 14,4 ha (13 ha Sondergebiet), wovon ca. 8,9 ha überbaut werden.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild schwarz-gestrichelt gekennzeichnet

Einsichtnahme

Der Bebauungsplan 90 A „Freiflächenanlage PV“ mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind: 

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Über den Inhalt des Planes und der Begründung mit Umweltbericht, Artenschutzgutachten, Blendgutachten und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, welche in der Flächennutzungsplanaufstellung berücksichtigt wurden, wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht (https://bauleitplanung.nrw/karte (Öffnet in einem neuen Tab)).

Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB in Kraft.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des BauGB und der Gemeindeordnung (GO NRW) wird hingewiesen:

BauGB § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“

GO NRW § 7 Abs. 6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

Aldenhoven, den 18. Juni 2024
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister

Bauordnung/Bauleitplanung

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