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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 18.06.2024

Genehmigung und Wirksamkeit der 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenanlage PV“ der Gemeinde Aldenhoven

Die Bezirksregierung Köln als höhere Verwaltungsbehörde hat zur 54. Änderung des Flächennutzungsplans folgenden Genehmigungsbescheid erteilt:

Genehmigung

Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Gemeinde Aldenhoven am 25.04.2024 beschlossenen 54. Änderung des Flächennutzungsplans.

Köln, den 06. Juni 2024
Bezirksregierung Köln
AZ.: 35.22-2024-0066116 FNP-14

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Michallik

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) hiermit bekanntgemacht. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung wird die 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenanlage PV“ wirksam.

Ziel der 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenanlage PV“ ist es, planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage durch Änderung des Flächennutzungsplans zu schaffen.

Die Abgrenzung der 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenanlage PV“ der Gemeinde Aldenhoven ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan zu ersehen.

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Norden des Hauptortes der Gemeinde Aldenhoven und umfasst Flächen in der Gemarkung Aldenhoven, Flur 23, Flurstücke 40-47 und 70. Es handelt sich um eine ehemalige Abgrabungsfläche, die nach Auskiesung als Deponie genutzt und mit Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch verfüllt wurde. Nach Verfüllung wurde die Deponie gemäß Genehmigungsbescheid vom 06.12.1989 ordnungsgemäß rekultiviert. Heute werden die Flächen überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Fläche umfasst eine Größe von ca. 14,4 ha (13 ha Sondergebiet), wovon ca. 8,9 ha überbaut werden.

 

Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild schwarz-gestrichelt gekennzeichnet

Einsichtnahme 

Die 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächenanlage PV“ mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind: 

Mo.-Do.:  08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr 

Über den Inhalt des Planes und der Begründung mit Umweltbericht, Artenschutzgutachten, Blendgutachten und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, welche in der Flächennutzungsplanaufstellung berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung und mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht (https://bauleitplanung.nrw/karte (Öffnet in einem neuen Tab)).

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des BauGB und der Gemeindeordnung (GO NRW) wird hingewiesen:

BauGB § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“

 

GO NRW § 7 Abs. 6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

  

Aldenhoven, den 18. Juni 2024
 gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister

Bauordnung/Bauleitplanung

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