Inhalt anspringen

Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 30.01.2024

Satzung über die 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005

Aufgrund

· des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),

· der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in der jeweils geltenden Fassung und

· der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22. Dezember 2015, zuletzt geändert am 09. Dezember 2021, 

hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 25. Januar 2024 folgende 6. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen: 

Artikel 1

Die §§ 4 bis 11 erhalten folgende neue Fassungen. Der bisherige § 12 wird gestrichen. 

§ 4 Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes 

(1)      Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr: 

1.    für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten unter 500 g - 0,00 €

2.    für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - 0,00 €

3.    für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - 1.387,00 €

4.    Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung - 2.191,00 € 

(2)      Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr: 

1.    für ein Erdgrab mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung - 2.053,00 €

2.    für ein Erdgrab - 1.171,00 €

3.    für ein Stelengrab - 1.647,00 €

4.    für ein anonymes Erdgrab - 1.378,00 € 

§ 5 Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes 

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben: 

1.    Einzelwahlgrab - pro Jahr 72,00 € - 2.171,00 €

2.    Doppelwahlgrab - pro Jahr 117,00 € - 3.499,00 €

3.    Dreier- oder Mehrfachwahlgrab - pro Jahr 160,00 € - 4.802,00 €

4.    Urnen-Wahlgrab in Stele - pro Jahr 106,00 € - 2.649,00 €

5.    Urnenerdwahlgrabstätten - pro Jahr 106,00 €  - 2.649,00 €

6.    Wahlgrab auf dem muslimischem Beerdigungsfeld - pro Jahr 72,00 € - 2.148,00 €

§ 6 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten 

(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 10, 20, 25 oder 30 Jahren verlängert werden. 

(2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte weiter zu erwerben. 

(3) Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 5 berechnet. 

(4) Bei Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29, Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder bei der Umwandlung eines neuen oder eines bereits bestehenden Sarg- und/oder Urnengrabes zu einer pflegefreien Grabstätte (§ 19 der Friedhofssatzung), mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ist eine Gebühr von 123,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten. 

§ 7 Bestattungsgebühren 

(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von der Halle zum Grabe, Verfüllen des Grabes.

(2) Die Bestattungsgebühren betragen 

1.    für Reihengrabstellen

1.1   für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten unter 500 g - 0,00 €

1.2   für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - 0,00 €

1.3   für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - 965,00 €

1.4   Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung - 985,00 €

 

2.    für Urnen-Reihengräber

2.1   für ein Erdgrab mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung - 162,00 €

2.2   für ein Erdgrab - 279,00 €

2.3   für ein Stelengrab - 130,00 €

2.4   für ein anonymes Erdgrab - 230,00 €

 

3.    für Wahlgrabstellen

3.1   Einzel- oder Mehrfachwahlgrab (pro Verstorbener) - 1.273,00 €

3.2   auf dem muslimischen Beerdigungsfeld - 1.061,00 €

3.3   für ein Stelengrab - 127,00 €

3.4   Urnenerdwahlgrab - 319,00 € 

4.    Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (freitags ab 12.00 Uhr, samstags, sowie an Sonn- und Feiertagen) erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr je nach tatsächlichem Aufwand. Pro Stunde und Mitarbeiter wird ein Betrag von 24,00 € in Rechnung gestellt.

§ 8 Benutzung der Leichen- und Trauerhallen

Die Gebühren für die Benutzung 

1.    der Friedhofskapelle betragen - 529,00 €

2.    der Aufbewahrungskammern betragen - 141,00 €

3.    der Friedhofskapelle und der Aufbewahrungskammern betragen - 670,00 €

§ 9 Gebühren für eine Umbettung

(1)  Für die Ausbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab) werden folgende Gebühren erhoben:

1.    für die Ausbettung eines Sargs - 364,00 €

2.    für die Ausbettung einer Urne - 149,00 €

(2)  Die Kosten für die jeweilige Wiederbestattung ergeben sich aus § 7 dieser Satzung.

§ 10 Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und Grababdeckungen 

(1)  Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen. 

(2)  Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:

 

1.    zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder einer Grabeinfassung und Grababdeckung  - 24,00 € 

2.    für die Gestaltung der Grababdeckung einer Urnenstelenkammer - 24,00 €

§ 11 Inkrafttreten

Diese 6. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)     der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 30. Januar 2024

gez. Ralf Claßen

Bürgermeister

Friedhofsamt

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay