Bekanntmachung vom 06.02.2023
Aufgrund
- der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW, S. 1029),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 die folgende 21. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 (Schmutzwassergebühren) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,92 €. Es werden mindestens 20 m³ in Rechnung gestellt.
Artikel 2
§ 5 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt 0,76 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 06. Februar 2023
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister