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Gemeinde Aldenhoven

Hundehaltung (gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen)

Das Halten sowie das Ausführen gefährlicher Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen ist an bestimmte Pflichten und Voraussetzungen gebunden.

Beschreibung

Gefährliche Hunde: 
Zu den gefährlichen Hunden zählen Hunde der Rassen

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halter/in nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.


Im Einzelfall gefährliche Hunde: 

Es kann sein, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde durch einen amtlichen Tierarzt vor. Darunter fallen Hunde, die

  • mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
  • dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen,
  • einen Menschen grundlos gebissen haben,
  • einen Menschen gefährlich angesprungen haben,
  • einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben oder
  • andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen.

Hunde bestimmter Rassen: 
Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen Hunde der Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tose Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.


Anzeigepflicht gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen: 

Haltung, Erwerb und Abgabe des Hundes sowie die Eigentumsaufgabe hat der/die Halter/in der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.

Erlaubnis gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen:
Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht gefährlicher Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen finden Sie hier:
 Hundehaltung (erlaubnispflichtige Hunde) 


Hundesteueranmeldung: 

Jeder Hund und so auch jeder gefährliche Hund oder Hund bestimmter Rassen ist beim Steueramt der Gemeinde anzumelden.

Weitere Informationen zur Hundesteueranmeldung finden Sie hier:
 Hundesteuer (Anmeldung)


Informationen zum Ausführen des Hundes: 
Der/Die Halter/in muss körperlich dazu in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Das gleichzeige Ausführen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durch eine Person ist unzulässig.

Eine dritte Person, die nicht Halter/in ist, darf einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen nur ausführen, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet hat, sachkundig sowie zuverlässig ist. Nachweise der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit sind durch Bescheinigungen des amtlichen Tierarztes bzw. ein Führungszeugnis erforderlich. Die Person muss außerdem in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay