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Gemeinde Aldenhoven

Vorkaufsrecht

Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für bauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.

Beschreibung

Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken nach den Bestimmungen der §§ 24 ff. des Baugesetzbuches ein Vorkaufsrecht zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümerin des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder von dem/der Erwerber/in abgewendet werden.

Der Kauf eines Grundstücks ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die der Gemeinde eingeräumte Frist von zwei Monaten zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt mit Anzeige des Kaufs. Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen – ein sogenanntes Negativzeugnis.

Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des/der Käufers/in in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein. Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem/der Verkäufer/in einen Kaufpreis zu bezahlen, der in der Regel dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Maßgaben kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.

Es besteht für Sie die Möglichkeit, bei der Gemeinde die Ausstellung eines Negativzeugnisses zum gesetzlichen Vorkaufsrecht zu beantragen. In der Regel wird ein solcher Antrag nach §§ 24 und 25 BauGB schriftlich durch den/die Notar/in gestellt.

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Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses über das gesetzliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB

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