Inhalt anspringen

Gemeinde Aldenhoven

Genehmigungsfreistellung

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen können Bauherren von Wohngebäude, Stellplätze und Garagen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit werden.

Beschreibung

Für den Bau oder die (Nutzungs-)Änderung von bestimmten Wohngebäuden oder anderen baulichen Anlagen benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Baugenehmigung. Statt eines Bauantrages müssen Sie dann die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde Aldenhoven einreichen.

Die Bauvorhaben können nur dann genehmigungsfrei gestellt werden, wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Ihr Bauvorhaben darf außerdem den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, die Erschließung muss gesichert sein und das Bauvorhaben darf keiner Abweichung nach § 69 Bauordnung NRW  (BauO NRW 2018) bedürfen. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren tragen vielmehr Sie als Bauherr/in (und die zu Ihrer Unterstützung Beauftragten) die Verantwortung und das Risiko sowohl für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als auch für die Einhaltung der sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben. Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber in einem Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten.

Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber nach einem Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Online-Services

Antrag auf Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay