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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 23.04.2024

Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 21.03.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

  

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                          44.387.684 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                             46.804.659 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 40.546.743 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 44.252.202 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf     4.208.826 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf    7.156.581 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.000.000 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf  670.700 EUR

festgesetzt.

  

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 3.000.000 € festgesetzt.

  

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

  

§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 2.416.975 € festgesetzt.

  

§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

15.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.         Grundsteuer

1.1         für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf                                                                                      440 v.H.

1.2         für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf                                                                                       820 v.H.

2.         Gewerbesteuer auf                                                                                       476 v.H.

  

§ 7

(1)    Soweit im Stellenplan der Vermerk

a)    kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,

b)    ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.

(2)    Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.

 

§ 8
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Aus­zahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:

Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Auf­wendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.

Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.

Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.

  

§ 9
(1)       Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 KomHVO gebildet:

a)     Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.

b)     Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandsermächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.

c)     Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.

d)     Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.

e)     Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.

f)      Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen­verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.

g)     Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei

h)     Die Reisekosten der gesamten Verwaltung werden zu einem Budget zusammengefasst.

In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-h) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.

Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.

(2)       Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 250 und 800 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 800 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.

(3)       Entsprechend des § 14 KomHVO gelten die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.

(4)       Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)         Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes

b)         Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand

c)         Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.

d)         Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden. 

(5)       Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)         Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produkte

b)         Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung

c)         Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.

Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind  

 

§ 10
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 KomHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 23. April 2024

gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister 

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Herr Sascha Eßer
Sachbearbeitung

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